Auch eine nur vorübergehende Erwerbstätigkeit im EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz erfordert eine – auf Meldung des Arbeitgebers ausgestellte – A1-Bescheinigung, und zwar als Nachweis des Arbeitnehmers für die Freistellung von den am Beschäftigungsort geltenden Sozialversicherungsbestimmungen. Alle Details dazu erfahren Sie in diesem Merkblatt.

 

Stand: Juni 2020