Services: Lohn­buch­haltung

Personalfragebögen

Hinweise zur Nutzung der Personalfragebögen

Die Personalfragebögen dienen als Orientierungshilfe. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es gibt jedoch generelle und praxiserprobte Anhaltspunkte dafür, was im Allgemeinen üblich ist. Die GSM Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH kann aber keine Haftung übernehmen.

Das Ausfüllen der Formulare lässt sich leicht am Bildschirm erledigen. Dazu gehen Sie auf das Formular und wählen dann im geöffneten pdf-Formular die Größe 150 %. Sie haben somit eine überschaubare Ansicht.

 Personalfragebogen Neueinstellung Mitarbeiter (SV-pflichtig) – Stand 11.2020
 Personalfragebogen Neueinstellung Mitarbeiter (Minijob)

Verzichtserklärung zur Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags in der Gleitzone (450,01 – 850,00 Euro)

Versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren regelmäßiges monatliches Entgelt (bei mehreren Beschäftigungen das Gesamtentgelt) in der Gleitzone liegt, haben die Möglichkeit, in der Rentenversicherung auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu verzichten und den vollen Arbeitnehmerbeitrag zu zahlen. Rentenmindernde Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung können damit vermieden werden.

Der Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Die Erklärung bleibt für die gesamte Dauer der Beschäftigung bindend und verliert erst mit dem Ende der Beschäftigung ihre Wirkung.

 Verzichtserklärung Gleitzone

Befreiung von der Rentenversicherung beim Minijob (bis 450,00 Euro)

Minijobber, die nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen möchten, können sich jederzeit – auch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses – von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Ausgenommen von dieser Möglichkeit sind Minijobber, die bereits vor dem 1. Januar 2013 Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt haben. In diesem Fall bleibt der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig und ihm steht kein Befreiungsrecht zu.

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist vom Beschäftigten schriftlich beim Arbeitgeber zu beantragen.

 Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (Minijob)

Vorlage zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeiten

Im Zuge der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes sind auch Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber festgelegt worden. Nach § 17 MiLoG muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Beschäftigten festhalten.

Achtung: Hier sind grundsätzlich nur die Arbeitgeber betroffen, die in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätig sind.

  • das Baugewerbe,
  • das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • das Personenbeförderungsgewerbe, das Speditions-, Transport und das damit verbundene
  • Logistikgewerbe,
  • das Schaustellergewerbe,
  • die Gebäudereinigung,
  • die Forstwirtschaft,
  • die Fleischwirtschaft sowie
  • Unternehmen im Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen.

 

Minijobber: Daneben müssen Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, grundsätzlich auch deren Arbeitszeit dokumentieren. Diese Aufzeichnungspflicht gilt nicht nur für die Branchen aus § 2 a SchwarzArbG, sondern für sämtliche Arbeitgeber von Minijobbern.

 Vorlage Aufzeichnung Mindestlohngesetz

Vertrags-Muster

Hinweis:

Die Vertrags-Muster erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Sie sind als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhalts muss der Verwender daher selbständig und eigenverantwortlich prüfen, ob die einzelnen Klauseln mit Gesetz und Rechtsprechung vereinbar sind und ob das Muster ggf. an die konkret zu regelnde Situation und/oder die Rechtsentwicklung angepasst werden muss. Es ist stets empfehlenswert, sich in Fragen der Vertragsgestaltung individuell von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

 Arbeitsvertrag (Standard)
 Arbeitsvertrag (Minijob)

Hinweise zur Arbeitserlaubnis

Staatsangehörige der EU (mit Ausnahmen) sowie der sonstigen EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) einschließlich ihrer Familienangehörigen – auch solche mit einer Drittstaatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeit eines Nicht-EWR-Landes) − haben einen unbeschränkten Zugang zu Beschäftigung und selbstständiger Erwerbstätigkeit. Sie benötigen hierzu keine Erlaubnis. EWR-Staatsangehörige erhalten eine Freizügigkeitsbescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht (§ 5 Abs. 1 FreizügG/EU).

Manche Staatsangehörige der EU und ihre Familienangehörigen erhalten ebenfalls eine Freizügigkeitsbescheinigung. Wollen sie jedoch eine Beschäftigung aufnehmen, müssen sie zusätzlich eine Arbeitsgenehmigung-EU einholen.

Mehr hierzu finden Sie z.B. in den folgenden Artikel bei Wikipedia: Arbeitserlaubnis